Verbraucherthemen

Das Gebäude-Energie-Gesetz: Neue Regelungen ab 2024

Heizkosten sparen leicht gemacht

Deutschland hat sich Ziele gesetzt, um den Klimawandel einzudämmen und den Energieverbrauch zu reduzieren. Ein wichtiger Schritt in diese Richtung ist das Gebäude-Energie-Gesetz (GEG). Ab 2024 treten einige wichtige Änderungen in Kraft, welche die Anforderungen an neue und bestehende Gebäude erhöhen werden.

Was regelt das GEG?

Das Gebäude-Energie-Gesetz kombiniert und ersetzt das bisherige Energieeinsparungsgesetz, die Energieeinsparverordnung und das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz. Es schafft eine einheitliche Rechtsgrundlage für die energetischen Anforderungen an Gebäude in Deutschland.
Das GEG-Gesetz legt unterschiedliche Anforderungen an Neubauten und an bestehende Gebäude fest, die erneuert oder modernisiert werden müssen.

Neue Heizungen müssen mindestens 65 Prozent an erneuerbaren Energien verwenden

Die Vorgaben des GEG-Gesetzes sind eng an die kommunale Wärmeplanung geknüpft. Diese stellt einen fundamentalen Baustein dar, um die Wärmewende erfolgreich umzusetzen. Städte und Gemeinden sind hierbei in der Pflicht eine Wärmeplanung zu entwickeln, die klare Vorgaben für die zukünftige Wärmeversorgung festlegt. Die Planung umfasst eine Vielzahl von Aspekten, die die Weichen für die kommenden Jahre stellen.
Auf Grundlage der kommunalen Wärmeplanung haben Eigentümer die Möglichkeit, ihre eigenen Heizsysteme auszuwählen. Sie können sich für die in der Planung vorgesehenen Lösungen entscheiden oder eine alternative technische Lösung bevorzugen.

Wichtig zu beachten ist, dass die Fristen für die Erstellung der kommunalen Wärmeplanung variieren. Großstädte mit über 100.000 Einwohnern müssen diese bis spätestens 30. Juni 2026 vorlegen, während kleinere Kommunen bis zum 30. Juni 2028 Zeit haben.
Bis zur Erstellung der kommunalen Wärmeplanung können Heizungen bis einschließlich 1. Januar 2024 weiterhin ohne die Anforderungen des 65-Prozent-Ziels betrieben werden. Dieses Ziel besagt, dass neue Heizungen mindestens 65 Prozent erneuerbare Energien verwenden müssen. Somit ist es bis zur Vorlage der Wärmeplanung gestattet, Gasheizungen zu installieren und Erdgas als Energiequelle zu nutzen.

Wie geht es weiter mit meiner Gas- oder Ölheizung zu Hause?

Es gibt klare Richtlinien für den Betrieb von Heizungen. Heizungsanlagen, die vor 2024 installiert wurden, können bis zum 31. Dezember 2044 weiterhin mit fossilem Erdgas betrieben werden, und zwar bis zu 100 Prozent. Ab diesem Zeitpunkt ist jedoch ein Wechsel zu biogenen oder synthetischen Brennstoffen zwingend erforderlich. Für diejenigen, die frühzeitig auf eine klimaneutrale Heizung umsteigen möchten, gibt es Anreize. Bis zum Jahr 2028 kann ein Geschwindigkeitsbonus von zusätzlichen 20 Prozent zur Grundförderung der Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG EM) in Anspruch genommen werden. Danach wird dieser Bonus-Fördersatz schrittweise reduziert.
Welche Alternativen zu Öl- und Gasheizungen gibt es?

Hier sind einige Heiztechniken und Energieträger, die die 65-Prozent-Regelung erfüllen:

  • Anschluss an ein Wärmenetz (Fernwärme)
  • Elektrische Wärmepumpe
  • Stromdirektheizung
  • Solarthermische Anlage
  • Gasförmige oder flüssige Biomasse (z.B. Biogas/Biomethan)
  • Feste Biomasse (z.B. Holzpellets)
  • Hybridheizung (z.B. Kombination aus Wärmepumpe und Brennwertkessel)
  • Wasserstoff
  • Unvermeidbare Abwärme

Wenn die zukünftige Heizung auf blauem oder grünem Wasserstoff, Holz oder Biogas basiert, ist es wichtig, einen entsprechenden Nachweis vom Lieferanten zu erhalten. Damit steht einer umweltfreundlichen und zukunftssicheren Heizung nichts im Wege.

Bis wann muss die Heizung getauscht werden? Die Fristen im Überblick

Wenn es notwendig ist, deine Heizung nach dem 1. Januar 2024 auszutauschen, beispielsweise aufgrund irreparabler Schäden, gelten verschiedene Übergangsfristen:

Allgemeine Übergangsfrist: Du hast fünf Jahre Zeit, in denen du eine Heizung nutzen kannst, die das 65-Prozent-Ziel nicht erfüllt.

Bei Gasetagenheizungen: Hier verlängert sich die Frist um acht Jahre, wenn die Eigentümergemeinschaft sich innerhalb von fünf Jahren für eine Zentralheizung entscheidet.

Anschluss an ein Fernwärmenetz: In diesem Fall profitierst du von einer Übergangsfrist von zehn Jahren, sofern der Fernwärmenetzbetreiber den Anschluss innerhalb der nächsten zehn Jahre verbindlich zusagt.

Anschluss an ein Wasserstoffnetz: Die längste Übergangsfrist gilt, wenn die kommunale Wärmeplanung deiner Gemeinde vorsieht, dass bis 2044 Wasserstoff als Energiequelle genutzt wird. In diesem Fall darfst du deine Gasheizung weiterhin nutzen. Zukünftig eingebaute Gasheizungen müssen jedoch bereits zu 100 Prozent auf Wasserstoff umrüstbar sein, auch wenn sie vorübergehend mit Erdgas betrieben werden.

Quelle:

BMWK
EVM

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