Verbraucherthemen

GEIG-Gesetz treibt die Elektromobilität voran

Die Elektromobilität wird in Deutschland zunehmend gefördert. Mindestens sieben bis zehn Millionen Elektrofahrzeuge sollen bis 2030 in Deutschland zugelassen werden, um die Klimaziele zu erreichen – unabdingbar dafür ist ein solider Ausbau der Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge. Laut dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit sei dafür im gleichen Zeitraum eine Million Ladepunkte notwendig. Damit dies möglich wird hat der Bundestag im Februar das GebäudeElektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz (GEIG) beschlossen.

Das GEIG-Gesetz soll die Verbesserungen hinsichtlich der Ladeinfrastruktur in Gebäuden beschleunigen. Einen ersten Entwurf hatte das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) bereits im vergangenen Jahr veröffentlicht. In der Folge hat sich die Koalition zu wesentlichen Änderungen im Gesetz abgestimmt, die jetzt beschlossen wurden und in Kraft treten.

Was setzt das Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz voraus?

Bei neu zu errichtenden Wohngebäuden mit mehr als fünf PKW-Stellplätzen muss jeder Stellplatz nun mit einer Leitungsinfrastruktur für Elektromobilität ausgestattet werden. Die Leitungsinfrastruktur beinhaltet dabei nicht die tatsächliche Verlegung von Elektro- und Datenleitungen, sondern lediglich geeignete bauliche Vorkehrungen dazu, wie z.B. die Ausführung von Leerrohren oder Kabelpritschen und den erforderlichen Raum für den Einbau intelligenter Messsysteme für ein Lademanagement. Bei größeren Renovierungen bestehender Wohngebäude mit mehr als zehn PKW-Stellplätzen muss jeder Stellplatz mit der Leitungsinfrastruktur für Elektromobilität ausgestattet werden. Bei Nicht-Wohngebäuden muss jeder dritte Stellplatz mit der Leitungsinfrastruktur für Elektromobilität ausgestattet werden. Zusätzlich muss ein PKW-Stellpatz eine funktionsfähige Ladeeinrichtung für Elektrofahrzeuge haben. Bei größeren Renovierungen bestehender Nicht-Wohngebäude mit mehr als zehn PKW-Stellplätzen muss jeder fünfte Stellplatz mit der Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität ausgestattet werden. Zusätzlich muss ein PKW-Stellpatz eine funktionsfähige Ladeeinrichtung für Elektrofahrzeuge haben. Bei bestehenden Nicht-Wohngebäuden mit mehr als 20 PKW-Stellplätzen muss nach dem 1. Januar 2025 ein PKW-Stellpatz eine funktionsfähige Ladeeinrichtung für Elektrofahrzeuge haben.

Verstöße können mit bis zu 10.000 Euro Bußgeld geahndet werden.

Ausnahmen sind vorgesehen

Nicht-Wohngebäude, die sich im Eigentum von kleinen und mittleren Unternehmen befinden und überwiegend von diesen selbst genutzt werden, sind vom GEIG-Gesetz ausgenommen. Außerdem sind Ausnahmen vorgesehen, wenn bei größeren Renovierungen bestehender Wohn- und Nicht-Wohngebäude die Kosten für die Lade- und Leitungsinfrastruktur sieben Prozent der Gesamtkosten für die Renovierung überschreiten.

Bundesrat: Es besteht dringender Handlungsbedarf beim Ausbau des Stromnetzes

Der Bundesrat weist auf einen Handlungsbedarf beim Ausbau des Stromnetzes hin. Es müsse ausreichend Strom zur Verfügung stehen, wenn viele Verbraucher sich gleichzeitig an den Ladepunkten bedienen. Hier sei die kommunale Daseinsvorsorge gefordert, um einer Überlastung des öffentlichen Stromversorgungsnetzes entgegen zu wirken. Laut der Bundesregierung sei die allgemeine Verpflichtung der öffentlichen Energieversorger vom GEIG-Gesetzt unberührt. Hinsichtlich des Ausbaus der Elektromobilität sei ein sicheres, zuverlässiges und leistungsfähiges Energieversorgungsnetz zu betreiben, zu warten und bedarfsgerecht zu optimieren, zu verstärken und auszubauen Sache der öffentlichen Energieversorger.

Bund wird aufgefordert, das GEIG-Gesetz im Jahr 2023 zu überprüfen

Der Bundestag fordert die Bundesregierung auf, bestimmte Aspekte bezüglich der Evaluation des Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetzes in zwei Jahren zu überprüfen. Dabei soll beispielweise analysiert werden, wie sich nach dem Inkrafttreten des GEIG-Gesetzes die Elektromobilität, die Ladeinfrastruktur sowie Kosten für die Hausanschlüsse entwickelt haben. Ein Teil der GEIG-Evolution ist außerdem einerseits die Auswertung von der staatlichen Förderung und anderseits von den gesetzlichen Vorgaben des GEIG. Darüber hinaus soll untersucht werden, inwiefern diese zu den genannten Entwicklungen beigetragen haben, und welche Hemmnisse für die Nutzung von Ladeinfrastruktur bestehen. Ein weiterer wichtiger Punkt betrifft zudem andere EU-Mietgliedstaaten: Wie setzten sie die Vorgaben der EU-Gebäuderichtlinie zur Ausstattung mit Leitungs- und Ladeinfrastruktur für die Elektromobilität in Gebäuden um?

Quellen:
Auszug aus dem Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentarische Vorgänge
Dokumente des Bundestags zum GEIG-Gesetz
geig-online.de

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