Strom- und Gasanbieter kündigen plötzlich: Was nun?
Gute Nachrichten zu allererst: Auch nach der Einstellung der Belieferung wird jeder Haushalt ohne Unterbrechung mit Strom und Gas versorgt. In diesem Fall werden Verbraucher automatisch Kunden des örtlichen Grundversorgers. Der Grundversorger einer Stadt ist in der Regel das örtliche Energieversorgungsunternehmen, welches die meisten Kunden im Netzgebiet mit Strom und Gas beliefert. Verbraucher können ihren Grundversorger schnell finden, indem sie bei ihrem lokalen Netzbetreiber nachfragen. Der Netzbetreiber ist auf der Strom- bzw. Gasrechnung zu finden. Alternativ können Verbraucher bei der Internetsuche z.B. die Postleitzahl der jeweiligen Stadt sowie das Wort „Grundversorger“ eingeben, um den für ihr Gebiet zuständigen Grundversorger ausfindig zu machen.
Diese Regeln gelten für die Grund- und Ersatzversorgung
Grundsätzlich wird die Belieferung mit Strom und Gas für Verbraucher in der Grundversorgungsverordnung - für Strom (StromGVV) und Gas (GasGVV) – gesetzlich geregelt. Darin ist u.a. festgelegt, dass Verbraucher keine Mindestvertragslaufzeit haben. Sie können eine Ersatzversorgung innerhalb von drei Monaten fristlos kündigen und einen neuen Liefervertrag mit einem Versorgungsunternehmen ihrer Wahl abschließen. Wenn die drei Monate der Ersatzversorgung ohne Vertragswechsel verstreichen, kommt ein Grundversorgertarif mit dem örtlichen Grundversorger zustande. Diesen können Verbraucher mit einer Frist von 2 Wochen kündigen. Der Grundversorgertarif ist in der Regel vergleichsweise teuer. Laut der Verbraucherzentrale seien jedoch vor allem die Gaspreise in der Grund- und Ersatzversorgung derzeit oft günstiger als bei anderen Anbietern, was mit den explodierenden Gaspreisen zu tun habe. Somit könne der kurzfristige Wechsel in einen Sondervertrag des Grundversorgers finanziell attraktiver sein. In jedem Fall ist es ratsam, nach Alternativen zu Suchen und verschiede Tarife zu vergleichen.
Haben betroffene Verbraucher Anspruch auf Schadenersatz?
Wieso einige Versorgungsunternehmen ihre Strom- und Gaslieferung einstellen bleibt unklar. Wenn der Liefervertrag vor dem vereinbarten Laufzeitende gekündigt wurde und die Verbraucher für die teurere Grundversorgung zahlen müssen, sollten sie prüfen, ob der Anspruch auf Schadenersatz besteht. Dem Onlinemagazin „Hessenschau“ zufolge müsse der alte Energieversorger die Preisdifferenz übernehmen. Auch ein vereinbarter Bonus, der aufgrund einer Belieferungseinstellung nicht erreicht und ausgezahlt wird, stelle einen Schaden dar. Den Schadersatz müssen Verbraucher bei dem Anbieter anfordern.
Was ist zu tun, wenn die Strom- und Gaslieferung durch den Grundversorger erfolgt
Verbraucher werden vom Netzbetreiber informiert, dass die Strom- und Gaseinlieferung der örtliche Grundversorger übernimmt. Vom Grundversorger, in den meisten Fällen die Stadtwerke, erhalten Verbraucher eine Rechnung über den eigenen Strom- und Gasverbrauch. Dazu empfiehlt die Verbraucherzentrale folgende Maßnahmen unbedingt zu beachten:
- Beginn der Ersatzversorgung schriftlich bestätigen lassen
- Den Zählerstand ablesen und dem Netzbetreiber und Grundversorger mitteilen
- Dauerauftrag kündigen bzw. Einzugsermächtigung für den bisherigen Anbieter schriftlich widerrufen
- Nach günstigeren Stromanbieter suchen
In einigen Fällen wird die Einstellung der Belieferung den Verbrauchern nicht rechtzeitig mitgeteilt und sie erfahren nach einiger Zeit, dass die Versorgung nun durch den Grundversorger erfolgt. Dann sollten Verbraucher ebenfalls einen Schadenersatz aufgrund einer Vertragspflichtverletzung bei dem alten Anbieter anfordern.
Quellen:
Beitrag der Verbraucherzentrale
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